AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
SOBITSCH Industrie Produkte und Anlagen GmbH
Präambel
Wir danken für Ihren Auftrag und werden Ihre Bestellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers erfüllen. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden als „VLB“ bezeichnet) dienen dem Zweck, im Geschäftsverkehr mit unseren Kunden sowohl für diese als auch für uns eine klare und verbindliche Basis bei der Abwicklung der verschiedenen Geschäftsfälle zu gewährleisten.
Insoweit nach den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes der Kunde als Verbraucher anzusehen ist, gelten nachstehende VLB nur insofern, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des genannten Gesetzes entgegenstehen.
Ergänzung AGBs DSGVO
Der Vertragspartner stimmt zu, dass unternehmensspezifische Daten wie Firmenname, Firmensitz, UID-Nummer, Firmenbuchnummer etc. sowie die Daten über unsere Geschäftsprozesse (Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Versandbelege und Rechnungen)’ und dazu personenbezogene Daten (Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen) in unserem Unternehmen zur Datenverarbeitung gespeichert werden. Die Daten werden weder für andere Zwecke verwendet, noch Dritten für andere Verwendung zugänglich gemacht, es sei denn, wir sind hierzu aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften verpflichtet oder die Weitergabe ist für die Auftragserfüllung erforderlich. So kann es beispielsweise erforderlich sein, dass wir bei Bestellungen von Produkten lhre Anschrift und Bestelldaten an den Lieferanten weitergeben.
1. Verbindlichkeit
1.1. Alle unsere Angebote und mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge unterliegen diesen VLB, welche durch Auftragserteilung vom Kunden als vollinhaltlich genehmigt gelten und damit für den Kunden wie für uns verbindlich sind. Die VLB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen uns und unserem Kunden als vereinbart.
1.2. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden haben, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, für die mit uns getätigten Abschlüsse keine Geltung
1.3. Insbesondere die Annahme der gelieferten Ware oder einer Teillieferung, ebenso wie die Zahlung oder Teilzahlung bedeuten die Annahme der VLB durch den Kunden
2. Angebot und Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag
2.1. Angebote von uns sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung des Vertragspartners gilt erst mit unserer Auftragsbestätigung als angenommen, womit ein Vertrag zustande kommt.
2.2. Kostenvoranschlag: Ein Kostenvoranschlag wird von uns nach bestem Fachwissen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird der Kunde davon unverzüglich verständigt. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
3. Erfüllung und Gefahrenübergang
3.1. Die Lieferung ist erfüllt und – auch bei frachtfrei vereinbarter Lieferung – die Preisgefahr und die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware auf den Kunden übergegangen,
3.1.1. bei Lieferung durch uns mit dem Abgang der Ware aus unserem Versandlager oder dem Lager des Erzeugers der zu liefernden Ware oder
3.1.2. bei Waren, die vom Kunden selbst abgeholt werden, mit Absendung der Meldung über die Abholbereitschaft durch uns.
4. Preise
4.1. Sofern nicht ausdrücklich anderes angegeben wird, verstehen sich alle Preise ab Werk, bzw. „EXW/FCA“ Incoterms 2010 ohne Verpackung, ohne Versandkosten sowie ohne Umsatzsteuer (netto).
4.2. Wir sind zum Abschluss einer Lager- oder Transportserviceversicherung zu Gunsten des Kunden nur bei schriftlicher Vereinbarung und Kostenübernahme durch den Kunden verpflichtet.
5. Zahlung
5.1. Rechnungen sind bei Rechnungserhalt netto zahlbar, soweit nichts anderes schriftlich bestätigt wurde. Die Versäumung der Zahlungsfrist führt ohne weitere Mahnung zum Verzug des Kunden, wobei ein Verzugszinssatz von 10% p.a. über den Basiszinssatz – mindestens jedoch 10% p.a. – zuzüglich Mahn- und Inkassospesen berechnet wird. Sollte nachweislich ein höherer Verzugsschaden entstanden sein, behalten wir uns das Recht vor, diesen alternativ geltend zu machen
5.2. Falls wir Wechsel oder vergleichbare Dokumente annehmen, erfolgt die Annahme vorbehaltlich der Einlösung; erst dies gilt als Zahlung. Liegt der Einlösetag nach dem Tag der Fälligkeit der Faktura, bleibt uns die Geltendmachung von Verzugszinsen nach obigen Bestimmungen gewahrt.
5.3. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht oder erhalten wir Auskünfte, wonach sich die finanziellen Verhältnisse des Kunden verschlechtert haben, so können wir wahlweise die Zahlung sämtlicher noch offenstehender Rechnungen – ob fällig oder nicht – verlangen, und/oder von allen einzelnen noch ausstehenden Lieferungen zurücktreten und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse durchführen oder von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.
5.4. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
6. Lieferfristen
6.1. Die Lieferfristen und Termine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten: Sie sind falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden.
6.2. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest in der Dauer der ursprünglich vorgesehenen Lieferfrist – Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
7. Versandart und Versandweg
7.1. Versandart und Versandweg werden, soweit keine anderslautendende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, von uns bestimmt.
8. Annahmeverzug / (Teil)Lieferung
8.1. Wenn der Kunde eine von uns versandbereite gemeldete Teillieferung nicht vereinbarungsgemäß abruft, können wir wahlweise die Teillieferung jederzeit vornehmen oder zu einem späteren Zeitpunkt veranlassen oder vom betreffenden Teillieferauftrag zurücktreten. Keine derartige Maßnahme hat Einfluss auf andere Teillieferungen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 20% des Rechnungsbetrages, exklusive USt., als vereinbart.
8.2. Können wir aus irgendwelchen Gründen die Gesamtmenge der Ware nicht liefern, so sind wir berechtigt, die uns zur Verfügung stehenden Mengen solcher Waren auf einzelne oder alle Kunden aufzuteilen, oder Teillieferungen auf der Basis zu bewirken, die wir für angemessen oder praktisch halten, ohne dass wir für irgendwelche Fehler haften, die sich hieraus ergeben.
9. Nichterfüllung
9.1. Wir haften nicht für Nichterfüllung oder Verspätung, gleich ob direkt oder indirekt verursacht, z.B. durch Feuer, Explosion, Unfall, Überschwemmung, Arbeitsschwierigkeiten oder Verknappung von Material, Ausrüstung oder Werkstoffen, Krieg, behördliche Maßnahmen, Mangel an geeignetem Material, Ausrüstung, Brennstoff, Kraftstoff oder Transportmöglichkeiten, durch höhere Gewalt oder durch sonstige Ereignisse oder Ursachen, die außerhalb unseres Einwirkungsbereiches liegen.
9.2. Von der Lieferung von Waren, die durch solche Umstände betroffen sind, können wir wahlweise zurücktreten oder sie zu einem angemessenen späteren Zeitpunkt bewirken.
10. Qualitätsstandard
10.1. Wir übernehmen keinerlei Gewähr über die ausdrücklich schriftlich niedergelegte hinaus, außer der, dass die aufgrund dieser Bestimmungen verkaufte Ware den Standards des jeweiligen Produzenten entspricht. Der Kunde übernimmt alle Risiken und die Haftung für Ergebnisse aus der Verwendung der gelieferten Waren, ob nun die Ware allein oder in Verbindung mit anderen Produkten benutzt wurde.
10.2. Ist die Ware nicht von uns verarbeitet worden, so beschränkt sich unserer Haftung auf die Ware im unverarbeiteten Zustand.
11. Gewährleistung
11.1. Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch ist die Einhaltung der sofortigen Prüfpflicht des Kunden und der unverzüglichen spezifizierten Mängelrüge mit rekommandierter Post an die folgende Adresse:
SOBITSCH Industrie Produkte & Anlagen
Theodor-Körner-Straße 120 a
A-8010 Graz
11.2. Die Gewährleistung ist für uns beschränkt auf den Umfang der Gewährleistungspflicht unseres Lieferanten, an welchen wir eine etwaige Mängelrüge eines Kunden weiterleiten werden.
11.3. Für die Gewährleistungsfrist gilt abweichend, dass die Gewährleistungsfrist ein Jahr beträgt und bei Lieferung mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges beginnt bzw. bei Lieferung mit Montage mit dem Tag der Beendigung der Montage beginnt.
11.4. Für gebrauchte Ware übernehmen wir keine Gewährleistung.
11.5. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
11.6. Darüber hinaus erlischt jeder Gewährleistungsanspruch gegen uns, wenn der Kunde die Benützungs-, Verwendungs-, Instandhaltungs-, Lagerhaltungsanweisungen usw. missachtet, aufgetretene Mängel selbst behebt oder beheben lässt oder die Ware verändert bzw. bearbeitet.
11.7. Eine Mängelbehebung führt nicht zu einer Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
11.8. Behebt der Kunde Mängel selbst, oder lässt er Mängel durch einen Dritten beheben, so trägt er die Kosten für die Mängelbehebung selbst, es sei denn, wir haben der Mängelbehebung durch den Kunden selber oder einem Dritten vorab schriftlich zugestimmt.
11.9. § 933b AGBG findet keine Anwendung.
12. Folge- und Vermögensschäden
12.1. Wir haften nicht für Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere entgangene Gewinne, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, ideele Schäden, Schäden aus Produktionsstillstand, Schäden aus Nutzungsausfall und für Schäden aus Ansprüchen Dritter.
13. Schadenersatz
13.1. Zum Schadenersatz sind wir in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis unseres Kunden von Schaden und Schädiger.
13.2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögenschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haften wir nicht.
13.3. Bei grober Fahrlässigkeit wird der Schadenersatz pro Schadensfall auf 5% der Auftragssumme, jedoch maximal mit EUR 500.000,00 begrenzt. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Personenschäden.
13.4. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
13.5. Sofern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale vereinbart wurde, unterliegt dieses dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.
14. Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis)
14.1. Der Kunde verzichtet auf die Einrede der Verkürzung über die Hälfte.
15. Patente
15.1. Wir stehen dafür ein, dass die gelieferte Ware kein Patentrecht im Ursprungsland der Ware verletzt. Eine weitergehende Gewährleistung wird nicht übernommen.
16. Urheberrechte
16.1. Wir behalten uns sämtliche Rechte an den von uns verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbilder und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von uns stammen, von Kunden nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt werden oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind über unser Verlangen sofort zurückzustellen.
17. Eigentumsvorbehalt
17.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
17.2. Falls Dritte Rechte auf das Vorbehaltseigentum von uns anstreben oder begründen sollten (Exekutionen oder dgl.), sind wir unter Bekanntgabe aller Einzelheiten vom Kunden unverzüglich mit rekommandierter Post an die
SOBITSCH Industrie Produkte & Anlagen
Theodor-Körner-Straße 120 a
A-8010 Graz
zu verständen.
17.3. Alle, auch außergerichtliche Kosten, welche uns im Zusammenhang mit der Wahrung unserer Eigentumsrechte entstehen, hat der Kunde sofort zu ersetzen.
17.4. Bei Verarbeitung des Liefergutes oder Produktes gilt der Anspruch gegen den Erwerber an uns bis zur Deckung aller derer Ansprüche zediert. Wir können diesbezüglich die Bekanntgabe der offenen Zession gegenüber dem Abnehmer des Kunden begehren.
18. Gerichtsstand und Rechtswahl
18.1. Für alle Verträge zwischen der Firma Sobitsch und ihren Vertragspartnern gilt österreichisches Recht unter Ausschluss aller Kollisions- und Verweisungsnormen, insbesondere IPRG und UN-Kaufrecht.
18.2. Als Gerichtsstand gilt der Firmensitz der Firma Sobitsch in Graz ausschließlich als vereinbart.
19. Gütliche Einigung
19.1. Vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe hat jede Partei grundsätzlich einen gütlichen Einigungsversuch zu unternehmen. Die Vertragspartner verpflichten sich, zu diesem Zweck binnen angemessener Frist eine Besprechung zu führen. Diese kann auch fernmündlich erfolgen.
20. Weitere Bestimmungen
20.1. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzen, die dem Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
20.2. Formerfordernis: Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftform Erfordernisses.
20.3. Aufrechnung: Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welche Art auch immer, ist ausgeschlossen.